Zum Inhalt springen

Was Mieter über Schönheitsreparaturen wissen müssen

RenovierungAuch wenn der Mietvertrag alles detailliert regelt: Manche Renovierungsklauseln sind unwirksam. Als Mieter sind Sie damit aus der Pflicht entlassen.

Wie ist die rechtliche Lage?

Der Volksmund spricht von Schönheitsreparaturen, rechtlich handelt es sich dabei um Renovierungen. Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, also im Bedarfsfall Renovierungen vorzunehmen. So gut wie alle Mietverträge enthalten jedoch Klauseln, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen übernehmen muss. Diese Übertragung stellt eine Benachteiligung der Mieter gegenüber der gesetzlichen Regelung dar. Sie ist rechtlich aber zulässig. Bedingung: Der Mieter darf durch solche Vertragsinhalte nicht unangemessen benachteiligt werden. Ansonsten sind die Klauseln unwirksam.

Welche Benachteiligungen sind unangemessen?

Unwirksam sind insbesondere formularmäßige Klauseln. Beispielsweise die Regelung, nach der der Mieter für jedes abgelaufene Jahr mit einem starren prozentualen Anteil an den Renovierungskosten beteiligt wird (Quotenklausel). Oder feste Fristen für die Renovierung, unabhängig von der tatsächlichen Abnutzung. Unzulässig ist ebenso die Forderung, dass der Mieter während der Mietdauer die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten ausführen muss. Unwirksam ist auch die Klausel, dass der Mieter grundsätzlich beim Auszug renovieren muss.

Was sind Schönheitsreparaturen – und was nicht?

Nach aktueller Rechtsprechung fällt darunter lediglich das, was sich im Lauf der Zeit durch normales Wohnen abgenutzt hat. Es reicht also aus, Wände, Decken, Heizkörper sowie Türen und Fenster von innen zu streichen. Das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder die Erneuerung von Teppichböden gehören nicht dazu.

Wer muss Schönheitsreparaturen ausführen?

Selbst den Pinsel zu schwingen ist natürlich billiger, als einen Fachmann damit zu beauftragen. Eine Klausel im Mietvertrag, dass Renovierungen auf jeden Fall von einer Fachfirma auszuführen sind, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Mieter müssen stattdessen die Renovierung lediglich in „mittlerer Art und Güte“ vornehmen (§ 243 BGB).

Tipp: Wenn Ihr Mietvertrag eine Klausel enthält, die Sie unangemessen benachteiligt, sprechen Sie Ihren Vermieter nicht darauf an. Dann können Sie sich bei Auszug darauf berufen, dass diese mietvertragliche Regelung unwirksam ist. Die Renovierungspflicht fällt damit auf den Vermieter zurück.

Immer bestens informiert:

Weitere interessante Alltags-Tipps erhalten Sie regelmäßig an dieser Stelle in unserem Blog, aber auch über unseren Newsletter der Internetfiliale.
https://www.sparkasse-mittelthueringen.de/module/ihre_sparkasse/newsletter/index.php

 

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

Susanne Haack

Susanne Haack

Ein Gedanke zu „Was Mieter über Schönheitsreparaturen wissen müssen“

Schreiben Sie einen Kommentar zu NadineL Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*