Zum Inhalt springen

Verluste steuerlich richtig geltend machen

Wer Einkünfte erzielt, muss sie meist auch versteuern. Was aber, wenn statt positiver Einnahmen Verluste entstanden sind? Welche Regeln für die steuerliche Verlustverrechnung gelten, erfahren Sie hier.

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Arten von Einkünften, die versteuert werden müssen, nämlich Einkünfte

  • aus Land- und Forstwirtschaft,
  • aus Gewerbebetrieb,
  • aus selbständiger Arbeit,
  • aus nichtselbständiger Arbeit,
  • aus Kapitalvermögen,
  • aus Vermietung und Verpachtung und
  • bestimmte sonstige Einkünfte (zum Beispiel aus privaten Veräußerungsgeschäften).

Unproblematisch stellt sich das Ganze dar, wenn diese Einkünfte positiv sind, weil der Steuerpflichtige mehr eingenommen hat, als er zur Erzielung dieser Einnahmen ausgeben musste. Aber es kann auch vorkommen, dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Das ist vor allem bei Einkünften aus Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gar nicht selten. Dann müssen die Verluste steuerlich verrechnet werden. Dazu sieht das deutsche Einkommensteuerrecht ein zweistufiges Verfahren vor.

Der Regelfall der Verlustverrechnung

Auf der ersten Stufe der Verlustverrechnung, dem sogenannten horizontalen Verlustausgleich, werden die positiven und die negativen Einkünfte innerhalb ihrer jeweiligen Einkunftsart verrechnet. Dazu zieht man die Betriebsausgaben bzw. die Werbungskosten einer Einkunftsart von den Einnahmen derselben Einkunftsart ab, also z. B. die Ausgaben für die Renovierung einer vermieteten Wohnung von den Mieteinnahmen desselben Jahres. Sind die Einkünfte in allen relevanten Einkunftsarten eines Steuerpflichtigen positiv, ist keine weitere Verlustverrechnung erforderlich, das Verfahren an dieser Stelle beendet.

Ergibt sich nach dem horizontalen Verlustausgleich bei einzelnen Einkunftsarten ein Verlust, kommt es auf der zweiten Stufe des Verfahrens, dem vertikalen Verlustausgleich, zur Verrechnung der Verluste aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Übersteigen zum Beispiel die Aufwendungen für die Renovierung einer vermieteten Wohnung die Mieteinnahmen desselben Jahres, liegt ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung vor, der mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart, zum Beispiel aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden kann.

Ergibt sich nach der vertikalen Verlustverrechnung über alle Einkunftsarten ein Gesamtverlust, kann dieser Verlust in die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurück- oder in folgende Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich, also so lange, bis die Verluste vollständig ausgeglichen sind. Die Begrenzung in der Höhe des Verlustvortrages auf 1 Mio. Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) kann allerdings zu einer zeitlichen Streckung des Vorganges führen. Der Verlustrücktrag ist auf 10 Mio. Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) begrenzt. Reichen diese Beträge nicht aus, um den entstandenen Verlust in den beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträumen auszugleichen, wird der Rest in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen.

Die Ausnahmen bei der Verlustverrechnung

Nun wären wir nicht in Deutschland, wenn es bei diesen noch relativ einfachen Grundregeln bliebe. Zur Verhinderung von Gestaltungsmissbrauch gibt es nämlich sowohl beim horizontalen wie beim vertikalen Verlustausgleich zusätzliche Beschränkungen.

Grundsätzlich ist der horizontale Verlustausgleich uneingeschränkt möglich. Aber: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden, nicht mit anderen Gewinnen aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel mit Zinseinnahmen. Verluste aus der Veräußerung von Aktien müssen aufgrund dieses Verrechnungsverbots stets in künftige Veranlagungszeiträume vorgetragen und von dort anfallenden Gewinnen aus Aktienveräußerung abgezogen werden. Ein Verlustrücktrag ist hier nicht möglich.

Beim vertikalen Verlustausgleich gelten drei Einschränkungen:

  • Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie werden vorgetragen und in späteren Veranlagungszeiträumen mit dann gegebenenfalls erzielten Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet. Ein Verlustrücktrag ist hier nicht zulässig.
  • Erleidet ein Kapitalanleger einen Totalverlust (zum Beispiel, weil das Unternehmen, dessen Aktien er hält, insolvent wird und die Aktien deshalb wertlos sind), gibt es zusätzlich noch eine betragsmäßige Beschränkung: Der Anleger darf diesen Totalverlust nur bis zu 20.000 Euro pro Veranlagungszeitraum mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen. Darüber hinausgehende Verluste muss er vortragen, sodass die Verlustverrechnung zeitlich gestreckt wird. Auch hier gibt es keinen Verlustrücktrag.
  • Und schließlich dürfen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (zum Beispiel Verluste aus der Veräußerung eines Grundstücks) nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Hier gibt es aber nun wieder den Verlustrücktrag: In einem Veranlagungszeitraum nicht verrechenbare Beträge werden in die beiden unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen. Ein danach etwa noch verbleibender Verlust wird in die Zukunft vorgetragen.

Das Thema Verlustvortrag ist also nicht gerade trivial. Um später nicht mehr korrigierbare Nachteile zu vermeiden, sollten Betroffene rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

Benjamin Beck

Benjamin Beck

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*