Zum Inhalt springen

Betrug bei der Steuererklärung: Schon der Versuch ist strafbar!

Steuererklaerung Steuern zahlt niemand gern. Entsprechend verbreitet sind die Versuche, sich durch falsche Angaben bei der Steuererklärung einen Vorteil zu verschaffen. Das kann ins Auge gehen.

Der 31. Mai 2013 ist der letzte Tag, an dem Privatpersonen ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 abgeben können. Wem die Zeit nicht reicht, der kann in begründeten Fällen Fristverlängerung beantragen. Wer die professionelle Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch nimmt, hat bis zum Jahresende Zeit. Bei diesen Fristen liegt der erste Stolperstein: Die verspätete Abgabe der Steuererklärung kann als Versuch zur Steuerhinterziehung gewertet werden, wenn der Steuerpflichtige mit größeren Nachzahlungen hätte rechnen müssen. Ob Arbeitnehmer oder Anleger – die Versuchung, zu tricksen, ist groß.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Beliebt ist insbesondere die Angabe erfundener Werbungskosten. Übersteigt deren Summe den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich, verringert sich das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Der wohl häufigste Trick ist, mehr Kilometer für die Fahrstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte einzutragen als die tatsächliche Entfernung. Doch Vorsicht: Der Einsatz von Routenplanern gehört im Finanzamt längst zum Standard. Wer Umwege angibt, sollte das gut begründen können, etwa mit einer deutlichen Zeitersparnis.

Eine ähnliche Masche ist, bei der Anzahl der jährlichen Arbeitstage Urlaubs- oder Krankheitstage unter den Tisch fallen zu lassen. Auch das können die Finanzämter nachprüfen. Private Buchkäufe werden mitunter als Werbungskosten für „Fachliteratur“ deklariert. Doch die Finanzämter bestehen in der Regel auf Rechnungen mit Autor und Titel. Was man auf keinen Fall bei der Angabe der erzielten Einnahmen vergessen sollte, sind Ersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld. Solche Zahlungen sind zwar steuerfrei, können aber den Steuersatz für andere Einkünfte erhöhen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Statt sich beim Freistellungsbetrag für Zinseinkünfte auf die Obergrenze von 801 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 1.602 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten) zu beschränken, wird immer wieder versucht, mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge zu erteilen, die in der Summe die Obergrenze überschreiten. Das Ziel, auf diese Weise Zinsabschlagsteuer zu „sparen“, können die Anleger jedoch nicht erreichen, da alle Finanzdienstleister dem Bundesamt für Finanzen melden müssen, in welcher Höhe die Anleger ihre Freibeträge ausgeschöpft haben. Einem vermeintlichen Steuervorteil wird ein Strafverfahren folgen.

Diese einzelnen Beispiele sollen in keinem Fall als Handlungsempfehlung für Steuerbetrug verstanden werden. Das Strafmaß für Steuersünder hängt von der Höhe der hinterzogenen Steuer ab und berücksichtigt die individuellen Umstände. Selbst bei einer Größenordnung von weniger als 1.000 Euro hinterzogener Steuer kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Dann drohen neben der Nachversteuerung empfindliche Geld- oder sogar Haftstrafen.

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

Benjamin Beck

Benjamin Beck

Ein Gedanke zu „Betrug bei der Steuererklärung: Schon der Versuch ist strafbar!“

  1. Avatar-Foto

    Der Beitrag ist ziemlich interessant. Im Allgemeinen sollte z.B. die Einkommenssteuererklärung noch einmal vom Fachmann durchgesehen werden oder im Idealfall auch aufgesetzt werden. In Deutschland wird ein Steuervergehen ja sehr eng gesehen.

Schreiben Sie einen Kommentar zu sibillek Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*