…dann kann er was erzählen – nämlich von den Unwägbarkeiten einer Buchung.
Urlaub: Die schönste Zeit des Jahres. Häufig wird er schon weit im Voraus geplant und man spart darauf hin. Die Vorfreude auf die ruhige Zeit steigt von Tag zu Tag. Doch beim Besuch des Reisebüros stellt sich schnell heraus: In den meisten Fällen wird schon bei der Buchung eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangt. Das ist zwar genauso üblich wie rechtlich zulässig, aber zur maximalen Höhe dieser Vorauszahlung macht der Gesetzgeber durchaus Angaben.
Zulässig sind 20 Prozent
Der Anlass dieses Gerichtsurteils war eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Ein Reiseveranstalter hatte von seinen Kunden bei der Buchung eine Anzahlung von 40 Prozent des Reisepreises gefordert. In seinem Urteil (08 O 3545/10) erklärte das Landgericht Leipzig, dass eine Anzahlung von 20 Prozent als zulässig gilt. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Vorauszahlungen hingegen wurde damit begründet, dass dem Reiseveranstalter ab dem Tag der Buchung bereits Auslagen entstehen, z.B. bei Hotels oder Fluggesellschaften.
Und die restlichen 80 Prozent?
Für den verbleibenden Teil des Reisepreises sieht das Urteil vor, dass er 30 Tage vor Reiseantritt zu zahlen ist. In dem Rechtsstreit waren vom Veranstalter 45 Tage gefordert worden, die Leipziger Richter entschieden jedoch auch hier zu Gunsten des Verbrauchers. Als Begründung für die Entscheidung gab das Gericht an, ein Monat biete ausreichend Zeit, den Reisevertrag mit einem säumigen Kunden aufzuheben und die Reise anderweitig zu verkaufen.
Achten Sie auf den Sicherungsschein!
Wichtig für Sie: Leisten Sie keine Anzahlung, bevor Sie den Sicherungsschein in der Hand haben. Dieser wurde in den 1990er-Jahren eingeführt, um Reisende vor dem Verlust ihres Geldes bei einer Insolvenz des Veranstalters zu schützen.