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Fahrräder für Ihre Arbeitnehmer

Der Dienstwagen war gestern. Heute wünschen sich Arbeitnehmer immer häufiger ein Dienstrad. Das hat auch damit zu tun, dass viele seit Beginn der Corona-Pandemie Bus und Bahn meiden. Schließlich kommt man den anderen dort oft näher, als man möchte. Die gute Nachricht: Auch Diensträder können geleast werden.

Sie wollen Ihren Arbeitnehmern etwas Gutes tun? Dann bieten Sie ihnen ein Dienstrad an. Fahren sie damit täglich zur Arbeit, hält sie das fit. Außerdem ist die Gefahr, sich mit Covid-19 anzustecken, bei der täglichen Fahrt mit dem Rad geringer als in Bus und Bahn. Und das kommt im Zweifel der gesamten Belegschaft zugute. Übrigens: Sie können als Dienstfahrrad auch ein E-Bike anbieten. Das ist möglicherweise für die Arbeitnehmer interessant, die nicht ganz so nah am Arbeitsplatz wohnen.


Was muss man als Arbeitgeber tun?

Als Unternehmer können Sie
• Ihrem Arbeitnehmer ein Fahrrad kaufen. Dann dürfen Sie die Ausgaben dafür abschreiben. Fragen Sie dazu Ihren Steuerberater.
• Diensträder leasen. Es gibt in der Zwischenzeit viele unterschiedliche Anbieter, die darauf spezialisiert sind. Zu ihnen gehören beispielsweise Eurorad, Jobrad, Business Bike oder Lease a Bike. Häufig können Sie bei den Modellen eine Vorauswahl treffen.

Was gehört zum Leasing?

Üblicherweise sind die Diensträder bei Diebstahl und Unfall über die Leasinggebühr versichert. Allerdings gibt es bei den Tarifen Unterschiede: Manche Verträge sehen eine Selbstbeteiligung vor, andere sogar eine Pannenhilfe. Sie als Arbeitgeber übernehmen die Raten und setzen diese als Betriebsausgaben ab. Ein Leasingvertrag läuft drei Jahre lang.

Alternativ können Sie zum Beispiel mit dem Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung vereinbaren. Dann behalten Sie einen Teil des Lohns als Beteiligung des Arbeitnehmers am Dienstfahrrad ein. Dadurch haben Sie eine Ersparnis bei den Sozialabgaben. Schließlich sinkt durch die Beteiligung des Mitarbeiters am Rad sein Lohn. Es gibt übrigens noch mehr Möglichkeiten, wie das Leasingverhältnis ausgestaltet werden kann. Lassen Sie sich dazu beraten, um das optimale Modell für Ihren Fall zu finden.

Übrigens: Leasingraten, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 anfallen, müssen an den reduzierten Mehrwertsteuersatz angepasst werden. Darauf machen die Verbraucherzentralen aufmerksam.

Wie ist das Leasingverhältnis zum Arbeitnehmer geregelt?

Mit dem Arbeitnehmer sollten Sie einen Überlassungsvertrag schließen. Alternativ können Sie auch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag treffen. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie das Leasing schriftlich regeln. Dazu gehört auch, dass Sie festlegen, ob das Fahrrad privat genutzt werden darf oder beispielsweise ob Sie einen Werbesticker für Ihre Firma auf dem Fahrrad anbringen lassen dürfen.


Nach Ablauf der drei Jahre können Sie das Fahrrad übrigens dem Arbeitnehmer zum Kauf anbieten. Lassen Sie sich dazu von einem Steuerberater informieren.

Fotos: © Sparkassenverlag

Schlagwörter:
Susanne Haack

Susanne Haack

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